Die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten ist bei Export- oder Wegzugskonstellationen innerhalb des Binnenmarkts (Marktausgang) weder kohärent noch transparent. Während bei der Warenverkehrsfreiheit eine Ungleichbehandlung zwischen Exportwaren und inländischen Waren zur Voraussetzung einer Beschränkung i.S.d. Art. 35 AEUV gemacht wird, tendiert die Rechtsprechung bei der Personenverkehrsfreiheit zur Anwendung eines weitergefassten Beschränkungsverbots; bei der Niederlassungsfreiheit gilt allerdings weiter die „Geschöpftheorie“ auf der Grundlage eines unsicheren teleologischen Fundaments. Die Autoren plädieren für eine spiegelbildliche Behandlung der Marktausgangsfälle zur Marktzugangsdimension und schlagen hierfür eine Zweistufenprüfung vor, die das auf Konvergenz drängende System der Grundfreiheiten im Binnenmarktrecht schärfer hervortreten lässt und zur rechtssicheren Behandlung von marktausgangsbehindernden Regelungen beiträgt.
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