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Die Erfüllung von Sachleistungsansprüchen im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren

  • Autores: Reinhard Bork
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 39, Nº. 34, 2018, págs. 1613-1620
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Unternehmen, für die ein Insolvenzantrag gestellt worden ist, sehen sich immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob sie im Antragsverfahren Gläubigeransprüche befriedigen dürfen, die im eröffneten Verfahren einfache Insolvenzforderungen wären. Das Problem taucht insbesondere dann auf, wenn das Unternehmen saniert oder im Wege der übertragenden Sanierung als going concern verkauft werden, jedenfalls aber als operierende Einheit am Leben erhalten werden soll. Häufig hängt das Gelingen aller Sanierungsbemühungen, die nicht selten im Rahmen eines (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens stattfinden, davon ab, dass der Schuldner am Markt weiterhin als verlässlicher Vertragspartner auftritt und nicht etwa die Erfüllung unter Hinweis darauf verweigert, dass die Ansprüche der Gegenseite nach der demnächst zu erwartenden Eröffnungsentscheidung einfache Insolvenzforderungen seien, die nur mit der Quote zu bedienen seien. Ein solches Verhalten könnte das Marktvertrauen verspielen und unter Umständen zur sofortigen Liquidation führen. Realistisch ist das vor allen Dingen dann, wenn der Schuldner nicht Geld, sondern eine Sach- oder Dienstleistung schuldet. Der nachfolgende Beitrag illustriert dies am Beispiel der Insolvenz eines Privattheaters, in der die Besucher die Tickets bereits bezahlt haben, der Schuldner die Tickets aber noch nicht eingelöst hat. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die auch in der Eigenverwaltung bestehende Massesicherungspflicht eine Befriedigung solcher einfacher Insolvenzforderungen im Antragsverfahren rechtfertigen kann und dass diese Befriedigung dann auch insolvenzfest ist.


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