Der Verfasser untersucht die Frage, ob eine in einem Strafverfahren versehentlich unterbliebene Einziehung von Taterträgen nach dem Inkrafttreten der §§ 73 ff. StGB n.F. durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch nachträglich erfolgen kann. Eine Nachholung ist nach dieser Ansicht nur im Rechtsmittelwege möglich. Ist das Urteil bereits rechtskräftig, kann die „vergessene“ Einziehung entgegen einer in der Gesetzesbegründung geäußerten und im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht im Wege eines selbständigen Einziehungsverfahrens gem. § 76a Abs. 1 StGB n.F., § 435 StPO n.F. nachgeholt werden, weil es auch nach neuem Recht im Falle der vergessenen Einziehung an der zwingenden Prozessvoraussetzung der „Unverfolgbarkeit“ in § 76a Abs. 1 StGB n.F. fehlt.
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