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Industrieholdings von Güterhändlerkonzernen als geldwäscherechtlich verpflichtete Finanzunternehmen?

  • Autores: Roman A. Becker
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 39, Nº. 29, 2018, págs. 1379-1388
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Der Gesetzgeber hat das Geldwäschegesetz zum Zwecke der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20. 5. 2015; im Folgenden auch „4. EU-RL“) am 26. 6. 2017 vollständig neu gefasst. Es enthält nunmehr in seinem Abschnitt 2 neue Regelungen zu sehr umfangreichen Compliance-Verpflichtungen, die von geldwäscherechtlich Verpflichteten die Implementierung eines effektiven Risikomanagements verlangen. Diese Verpflichtungen umfassen eine Risikoanalyse sowie umfangreiche geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und die Verpflichtung zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten.

      Während Güterhändler (und damit wohl die Mehrheit der deutschen Industrieunternehmen) als grundsätzlich geldwäscherechtlich Verpflichtete gemäß dem neuen Privilegierungstatbestand des § 4 Abs. 4 GwG von allen Risikomanagementpflichten des 2. Abschnitts des GwG befreit sind, wenn sie keine Barzahlungen i. H. v. 10.000 € oder mehr ausführen oder entgegennehmen, gilt diese Privilegierung für Finanzunternehmen nicht. Vor dem Hintergrund, dass viele deutsche Güterhändlerkonzerne eine Holdingstruktur mit einer nicht operativ tätigen deutschen Holdinggesellschaft an ihrer Spitze aufweisen, soll im vorliegenden Beitrag der Frage nachgegangen werden, ob Industrieholdings als Finanzunternehmen zu qualifizieren sind und welche Konsequenzen sich hieraus für deutsche Güterhändlerkonzerne mit Holdingstruktur ergeben.


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