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Resumen de Die Geschäftsleiteraußenhaftung nach § 826 BGB bei missbräuchlicher Ausnutzung eines Wissensvorsprungs

Jürgen Oechsler

  • Missbraucht der Geschäftsleiter einer AG oder GmbH seinen Wissensvorsprung bezüglich der Gefahren einer Kapitalanlage gegenüber Anlageinteressenten, kann er von diesen wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Schadens im Wege der Außenhaftung unmittelbar nach § 826 BGB in Anspruch genommen werden. Der zugrunde liegende Rechtsgedanke wurde ursprünglich für Fallkonstellationen des Vertriebs von Warenterminoptionen entwickelt, bestimmt aber heute die Anwendung des § 826 BGB im Bereich der Prospekthaftung, der Haftung des Geschäftsleiters für formlose Verlautbarungen seiner Gesellschaft und beim Mitwirken an einem sog. Schwindelunternehmen.


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