Ermittlungsverfahren wegen Wirtschaftsstraftaten sind häufig dadurch gekennzeichnet, das zu Beweiszwecken große Mengen elektronischer Dokumente gesichert werden. Deren Einführung in die strafrechtliche Hauptverhandlung war bislang allerdings schwierig, weil sie nicht unmittelbar verlesen werden konnten, sondern z.B. zunächst unter Inkaufnahme von Datenverlust in verlesbare Urkunden umgewandelt werden mussten. Mit der Neufassung des § 249 Abs. 1 StPO zum 1.1.2018 besteht nun aber die Möglichkeit, elektronische Dokumente durch Verlesen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einzuführen. Der Verfasser erörtert die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die technischen Rahmenbedingungen und die Bedeutung der zum Einsatz gebrachten Datenverarbeitungsprogramme. Angesprochen werden auch der Umfang der Verlesung sowie die erforderliche Protokollierung. Abschließend geht der Verfasser, der die Neureglung insgesamt begrüßt, auf die Konsequenzen für Beweisanträge ein.
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