Nach § 6 GmbHG und § 76 AktG können bestimmte wirtschaftsstrafrechtliche Verurteilungen zum Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers oder des Vorstands führen. Umstritten ist, ob dies bei Verurteilung wegen jeder Form der Beteiligung an den Taten möglich ist oder nur bei täterschaftlicher. Der Verfasser erörtert das Problem anhand von in der Praxis häufig vorkommenden Konstellationen und sieht im Ergebnis die besseren Argumente für eine Beschränkung auf Fälle, in denen wegen Täterschaft verurteilt wird.
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