Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber Regelungen eingeführt, um den im Falle der Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB einzuziehenden Betrag zu bestimmen. Auf dieser Grundlage legt der Verfasser zunächst dar, wie das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte zu bestimmen ist, und widmet sich sodann der Bestimmung des in dieser Form im Strafrecht neu eingeführten Begriffs der Aufwendungen im Sinne des § 73d StGB. Dabei wird auch eine analoge Anwendung dieser Regelung auf einige Fälle der Einziehung gemäß § 73 StGB für geboten gehalten. Schließlich wird die Anwendbarkeit des § 73d StGB im Jugendstrafverfahren untersucht.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados