Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestattet es dem Gläubiger bei Zahlungsverzug des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen, einen pauschalen Schadensersatz i. H. v. 40 € ohne Nachweis eines Schadens geltend zu machen. Nach der nahezu einhelligen Meinung ist diese Pauschale auf alle weiteren Beitreibungskosten anzurechnen. Der BGH hat in der Sache III ZR 174/17 (ZIP 2018, 1152 (LS)) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das mit der Zahlungsverzugsrichtlinie vereinbar ist.
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