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Resumen de Die Polbud-Entscheidung und die Sitzverlegung der SE

Jürgen Oechsler

  • Art. 7 Satz 1 SE-VO regelt, dass Sitz und Hauptverwaltung der SE im selben Mitgliedstaat liegen müssen. Für den Fall der isolierten Satzungssitzverlegung einer SE verletzt diese Norm den durch die Polbud-Entscheidung neu konkretisierten Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit. Eine isolierte Satzungssitzverlegung der SE nach Art. 8 SE-VO kann daher nicht mehr nach Art. 7 Satz 1, Art. 64 Abs. 2 SE-VO durch eine Zwangsliquidation sanktioniert werden. Beide Normen sind im Übrigen aufgrund der gebotenen teleologischen Reduktion nur noch auf evidente Missbrauchsfälle anwendbar.


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