Hendrik Heerma, Robert Bergmann
Insolvenzpläne bieten die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren abweichend vom Regelverfahren zu gestalten. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Art und Weise, nach der die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfolgt. Die in diesem Zusammenhang in Insolvenzplänen häufig verwendeten Gesamtabgeltungsklauseln werfen jedoch einige rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auf. Diese beziehen sich vor allem auf die vollstreckungsrechtliche Bestimmtheit, da der Insolvenzplan gleichzeitig über § 257 InsO als Vollstreckungstitel (oder dessen Teil) fungiert. Dies kann dazu führen, dass Insolvenzpläne, die eine Gesamtabgeltungsklausel enthalten, nach § 231 InsO vom Insolvenzgericht zurückgewiesen werden. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit diesen Bedenken auseinander und zeigt, dass bei einer sauberen Gestaltung Gesamtabgeltungsklauseln in Insolvenzplänen den Anforderungen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügen.
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