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Resumen de Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung und der Erklärung zur Unternehmensführung durch Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Patrick Velte

  • Für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2017 müssen bestimmte Unternehmen des öffentlichen Interesses eine nichtfinanzielle Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz abgeben (§ 289b HGB). Diese richtet sich an Nachhaltigkeitsaspekte des Unternehmens (u.a. Sozial- und Umweltbelange) und tritt neben die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB), die wiederum seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) über die Corporate Governance informiert. Beide Erklärungen sind nach § 317 Abs. 2 Satz 4, 6 HGB nicht inhaltlich Gegenstand der Abschlussprüfung. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Verlässlichkeit beider Erklärungen liegt insofern primär beim Aufsichtsrat. Der Beitrag bezieht sich auf die Kontroverse im Schrifttum zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung und Erklärung zur Unternehmensführung durch den Aufsichtsrat. Der Autor plädiert dafür, dass der Aufsichtsrat beide Erklärungen ebenso intensiv in seine Prüfung einbezieht wie die anderen Rechnungslegungsinstrumente und regelmäßig eine externe Beurteilung der Erklärungen durchführen lässt.


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