Die Gründung einer SE im Wege der Umwandlung (Formwechsel) steht nur nationalen Aktiengesellschaften offen. Für Gesellschaften in anderen Rechtsformen besteht aber die Möglichkeit, sich im Wege eines Kettenformwechsels über den Formwechsel in eine nationale AG, bei dem Formwechsel in die AG und Umwandlung in die SE unmittelbar nacheinander in das Handelsregister eingetragen werden, in die SE umzuwandeln. Der Beitrag untersucht und bejaht die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens und stellt dessen Modalitäten dar.
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