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Haftungsprivileg, safe harbor oder verbindliche Konkretisierung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs?

  • Autores: Philipp Scholz
  • Localización: Die Aktiengesellschaft, ISSN 0002-3752, Nº. 6, 2018, págs. 173-185
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Mit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH hat auch die Transformation der Business Judgment Rule in deutsches Aktienrecht kürzlich ihr zwanzigjähriges Jubiläum gefeiert. Anders als der zweite Meilenstein des Urteils – die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen Vorstandsmitglieder – ist die Business Judgment Rule zum Liebling der Rechtspraxis avanciert und seit nunmehr über 10 Jahren in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert. Angesichts dieser Erfolgsgeschichte, der Regalreihen an Literatur über die Anwendung der Business Judgment Rule und nicht zuletzt der haftungsrechtlichen Bedeutung ist es geradezu verblüffend, dass ihr Verhältnis zum allgemeinen Sorgfaltsmaßstab bis heute nicht abschließend geklärt ist. Der Beitrag unternimmt den Versuch, die kodifizierte Business Judgment Rule zivilrechtsdogmatisch zu erfassen und in das System des geltenden Haftungsrechts einzuordnen. Er zeigt auf, warum § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG weder ein Haftungsprivileg noch einen vom allgemeinen Sorgfaltsmaßstab entkoppelten safe harbor begründet, dass die Business Judgment Rule vielmehr den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab für unternehmerische Entscheidungen verbindlich konkretisiert und welche haftungsrechtlichen Konsequenzen dieses Verständnis nach sich zieht.


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