Das begrüßenswerte Ziel der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Reform des Unterbringungsrechts war es, dem Trend steigender Unterbringungszahlen und zunehmender Vollzugsdauern bei Unterbringungen nach § 63 StGB entgegenzuwirken. Die Reform war auf den ersten Blick erfolgreich, führt sie doch in der Praxis in einigen Regionen Deutschlands zu mehr Entlassungen – auch langjährig Untergebrachter – aus dem Vollzug des § 63 StGB. Grund für die zusätzlichen Entlassungen sind überwiegend Verhältnismäßigkeitserwägungen und damit Erledigungsentscheidungen (§ 67d Abs. 6 StGB). Mit Fällen der Maßregelerledigung war der Vollzug des § 63 StGB bislang kaum konfrontiert, weil nach alter Rechtslage einer Bewährungsaussetzung (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) der Vorzug gegeben oder andernfalls von der Entlassung abgesehen werden konnte. Der Beitrag setzt sich aus rechtlicher sowie therapeutischer Sicht mit den Folgen der Reform des Unterbringungsrechts auseinander. Er vereint dabei die normativ-juristische und die klinisch-therapeutische Perspektive auf ein Problemfeld, dessen Komplexität nur eine interdisziplinäre Annäherung gerecht werden kann.
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