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Resumen de Einfluss und Kontrolle in der Kommanditgesellschaft auf Aktien: zum persönlichen Anwendungsbereich der §§ 285 Abs. 1 S.2 und 287 Abs. 3 AktG

Moritz Hennemann

  • „Persönlich haftende Gesellschafter“ unterliegen in der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zu bestimmten Beschlussgegenständen einem Stimmrechsausschluss gemäß § 285 Abs. 1 S.2 AktG und sind zudem inhabil für den Aufsichtsrat nach § 287 Abs. 3 AktG. Beide Normen dienen der Trennung von Leitung und Kontrolle in der KGaA. Der abstrakten Gefahr von Interessenkonflikten soll damit begegnet werden. Seit der judikativen Anerkennung der Kapitalgesellschaft & Co. KGaA wir umfassend diskutiert, auf welche natürlichen Personen die Normen im Falle einer (Kapital-)Gesellschaft als Komplementär analog anzuwerden sind. Dieser Beitrag stellt hierfür auf eine typisierende Betrachtung des rechlich vermittelten Einfluss der jeweiligen natürlichen Person ab. Auf dieser Grundlage werden die seit längerem diskutierten Fallgruppen ebenso wie die trotz ihrer Praxisrelevanz selten oder meist nur knapp diskutierten Fallgruppen Komplementär-Personengesellschaften, Doppelmandate, Einmann-KGaA, Einheits-KGaA und fakultative KGaA-Organe einer kohärenten Lösung zugeführt.


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