In Rechtsprechung und Wissenschaft ist weitestgehend anerkannt, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens verpflichtet ist, ein Compliance-System zur Vermeidung von Gesetzesverstößen zu implementieren. Kommt es dennoch zu einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorgaben, war bislang umstritten, ob die dem Verband auferlegte Geldbuße hierdurch eine Minderung erfahren sollte. Nunmehr hat sich der BGH – soweit ersichtlich – erstmalig zur Frage dieser bußgeldmindernden Wirkung von Compliance-Management-Systemen geäußert. Die apodiktischen Ausführungen des Gerichts lassen erkennen, dass sowohl vor als auch nach dem Rechtsverstoß eingeführte Compliance-Maßnahmen bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße positiv berücksichtigt werden sollen.
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