In der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH ist im Rahmen einer Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung auch für die Regelung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers zuständig. Sowohl in der Einpersonen-GmbH mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer als auch dann, wenn ein Geschäftsführer nicht auf Basis eines Anstellungsvertrags mit der GmbH selbst, sondern auf Basis eines Dienstvertrags zwischen GmbH und (Allein-)Gesellschafter tätig werden soll, treten Schwierigkeiten mit § 181 BGB auf, da der Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft (§ 46 Nr. 5 GmbHG) jeweils einen Vertrag mit sich selbst abschließen muss.
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