Kreisfreie Stadt Bielefeld, Alemania
In der Doppelinsolvenz von GmbH und Gesellschafter stellt sich die Frage, inwieweit etwaige Nachrangwirkungen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO angesichts der Gesellschafterinsolvenz ihrerseits der Insolvenzanfechtung unterliegen. Der BGH hat die Anfechtung des Nachrangs eines Gesellschafterdarlehens als unentgeltliche Leistung zu Recht abgelehnt. Der Beitrag will nachweisen, dass allerdings die Nachrangbegründung durch Stehenlassen nach § 134 InsO und die Nachrangbegründung durch Darlehen nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbar sein können.
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