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Bußgeldregress im Kapitalgesellschaftsrecht nach der (Nicht-)Entscheidung des BAG: Zugleich Besprechung BAG v. 29. 6. 2017 – 8 AZR 189/15, ZIP 2017, 2424

    1. [1] University of Hamburg

      University of Hamburg

      Hamburg, Freie und Hansestadt, Alemania

    2. [2] Universität Bonn
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 39, Nº. 10, 2018, págs. 459-466
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mitglieder des Leitungsorgans für eine Unternehmensgeldbuße in Regress genommen werden können, wird seit geraumer Zeit im Zivilrecht kontrovers diskutiert. Angesichts der wachsenden Bedeutung der Organhaftung beschäftigt diese Thematik auch zunehmend die Praxis. Mit Spannung wurde deshalb die Entscheidung des BAG im so genannten „Schienenkartell“ über die Regressklage von Thyssen-Krupp gegen einen früheren Manager erwartet. Zur Enttäuschung vieler hat das BAG die Frage nicht beantwortet, sondern die Sache aus formalen Gründen zurückverwiesen. Ob Geldbußen ein Schadensposten bei Haftungsklagen gegen Unternehmensverantwortliche sein können, ist damit weiterhin höchstrichterlich nicht geklärt. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Entscheidung des BAG, zeigt die bei einem Bußgeldregress nach wie vor unbeantworteten Wertungsfragen auf und gibt Empfehlungen, wie die Praxis einstweilen mit der bestehenden Rechtsunsicherheit umgehen sollte.


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