Wohl nicht zuletzt vor dem Hintergrund spektakulärer Wirtschaftsstrafprozesse und einer verstärkten Aktivität des Ge setzgebers auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts zeichnet sich auch in der Wirtschaft die Tendenz ab, verstärkt Anstrengungen zur Verhinderung von Straftaten zu unternehmen. In diesem Zusammenhang kommen so genannte Integritätsklauseln zum Einsatz, die zum Bestandteil vertraglicher Beziehungen zwischen Unternehmen werden und die wechselseitige Verpflichtung enthalten, Maßnahmen gegen die Begehung von Straftaten in den eigenen Unternehmen zu ergreifen. Der Beitrag untersucht, welche strafrechtlichen Konsequenzen aus einer solchen zivilrechtlichen Abrede für die Unternehmensleitung erwach sen können. Im Einzelfall können die aus einer Integritäts klausel folgenden Verpflichtungen zu einer Unterlassungs- beziehungsweise Untreuestrafbarkeit der Unternehmensleitung führen
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