Der Beitrag versucht deutlich zu machen, dass die Vorschrif ten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts (hier insbesondere: Bundesdatenschutzgesetz, Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, Telekommunikations-Datenschutz- Verordnung) zum Schutz persönlicher Daten keineswegs jede Gesprächskontrolle erfassen. Mithören und Verwendung des Mitgehörten sind nicht verboten. Die Haftung beginnt erst mit der Aufzeichnung auf Tonträger. Hier hängt alles von der genau fixierten Einwilligung der Betroffenen ab. Den Betreibern von Call Centern wird daher empfohlen, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen insofern detaillierte Aufklärungen zu geben
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados