Aufgrund der zum 1. 1. 2018 in Kraft getretenen Änderungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind künftig auch Unternehmer generell verpflichtet, die Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Ware sowie den Wiedereinbau der nachgebesserten oder neu gelieferten Ware zu tragen. Zudem gelten die Sondervorschriften zum Lieferantenregress ab dem 1. 1. 2018 auch für solche Kaufverträge in einer Lieferkette, bei denen der letzte Käufer ein Unternehmer ist. Noch nicht abschließend geklärt – bzw. durch die Gesetzesänderung nicht eindeutig geregelt – ist die Frage, inwieweit davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Bereich wirksam verwendet werden können. Dies wird in dem nachfolgenden Beitrag untersucht.
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