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Resumen de Der grenzüberschreitende (Herein-)Formwechsel in der Praxis nach dem Polbud-Urteil des EuGH

Keve Kovács

  • Seit dem Urteil des EuGH in der Rs VALE steht fest, dass der grenzüberschreitende Formwechsel dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit unterfällt. Mangels einer europäischen Harmonisierungsrichtlinie und einer einschlägigen Regelung im deutschen Umwandlungsrecht sind jedoch Fragen offengeblieben. Insbesondere war unklar, ob ein grenzüberschreitender Formwechsel auch dann dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit unterfällt, wenn die betroffene Gesellschaft lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ihre Geschäftstätigkeit aber im ersten Mitgliedstaat belässt. Mit dem Urteil des EuGH in der Rs Polbud steht nunmehr fest, dass ein grenzüberschreitender Formwechsel die Verlegung von Geschäftsaktivitäten oder gar die Verlegung des Verwaltungssitzes nicht zwingend erfordert. Im Nachfolgenden soll zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH zum grenzüberschreitenden Formwechsel eingegangen werden (unter I und II). Hiernach werden die Verfahrensvoraussetzungen für einen Hereinformwechsel nach Deutschland unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (unter III) erörtert. Abschließend werden die wichtigsten Thesen zusammengefasst (unter IV).


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