Der BGH musste im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung jüngst klären, bis wann etwaige Formfehler einer Übernahmerklärung gerügt werden können. Im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum hat sich der BGH dafür ausgesprochen, dass die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister etwaige Formfehler heilt. Später können Formmängel somit nicht mehr geltend gemacht werden.
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