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Resumen de Marktmanipulation durch Unterlassen - ein Auslaufmodell?

Martin Böse

  • Seit dem 1. Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften (1. FiMaNoG) verweist der Blanketttatbestand der Marktmanipulation unmittelbar auf die entsprechende Verbotsnorm des Unionssekundärrechts (Art. 12, 15 EU-Marktmissbrauchsverordnung). Im Unterschied zu den zuvor geltenden (deutschen) Ausfüllungsnormen erfasst das unionsrechtliche Verbot seinem Wortlaut nach nur positives Tun, woraus zum Teil gefolgert wurde, dass die Marktmanipulation durch Unterlassen nicht (mehr) mit Strafe bedroht sei. Der Verfasser zeigt, dass der neue unionsrechtliche Rahmen des Kapitalmarktstrafrechts einer Unterlassungsstrafbarkeit nicht entgegensteht, sondern eine solche sich über die allgemeinen Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts (§ 13 StGB) begründen lässt.


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