In das Gründungsverfahren von Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht ist der Notar in vielfältiger Weise eingebunden. Dies entspricht dem deutschen System der vorsorgenden Rechtspflege. Die Datenübermittlung zwischen Notar und Handelsregister erfolgt bereits heute in rein elektronischer Form. Doch künftig soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission auch die Kommunikation mit den Gründern rein elektronisch ablaufen. Dieser Vorschlag ist in Deutschland auf heftige Kritik gestoßen. Ohne die notarielle Mitwirkung – so die Befürchtung – könne weder die Identität der Gründer noch die Rechtmäßigkeit des Gründungsakts zuverlässig überprüft werden. Der Beitrag stellt die Erfahrungen derjenigen EU-Mitgliedstaaten vor, die ein elektronisches Eintragungsverfahren bereits auf qualitativ ansehnlichem Niveau praktizieren. Im Lichte dessen erscheint es möglich, die gewohnten Standards der vorsorgenden Rechtspflege künftig auch in Deutschland bei einer rein elektronischen Gründung zu erhalten.
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