Nach h.M. kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH für bestimmte Fälle wie die Ausschließung eines Gesellschafters die Abtretung seiner Geschäftsanteile an die Mitgesellschafter vorwegnehmen, so dass es dann keiner (beurkundeten) Abtretung mehr bedürfe. Der Beitrag zeigt, dass dies in jedem Fall mit großen Unsicherheiten verbunden ist, die sich nach einem Gesellschafterwechsel potenzieren. Zweifelsfrei kann der Gesellschaftsvertrag dagegen eine Abtretungspflicht für alle, auch künftige, Gesellschafter begründen.
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