Stefan Rolletschke, David L. Roth
Am 25.6.2017 ist das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat neben Änderungen u.a. der steuerlichen Mitteilungs- und Anzeigepflichten mit § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO ein neues Regelbeispiel des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Einschaltung einer Drittstaat-Gesellschaft gebracht. Der Beitrag erörtert die Voraussetzungen des Regelbeispiels und geht auf die Folgeänderungen im Recht der strafbefreienden Selbstanzeige sowie der Verjährung ein.
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