Darlehen von Gesellschaftern spielen in Krise und Insolvenz eine eigene Rolle. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verweist den Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in den Nachrang. Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 16. 2. 2017 ist als Gesellschafter i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch derjenige anzusehen, der an der Darlehensnehmerin nur mittelbar beteiligt ist (OLG Hamm ZIP 2017, 2162, 2163). Die mittelbare Beteiligung muss dabei keine maßgebliche sein, wie es noch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. 11. 2008 der Fall war. Ausreichend ist nun die bloße Überschreitung der Kleinbeteiligungsschwelle des § 39 Abs. 5 InsO von 10 %.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados