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Resumen de Der Widerspruch gegen die Gesamterfüllung der festen Geschlechterquote im Aufsichtsrat

Jörg-Peter Kraack, Jan Mark Steiner

  • Seit dem 1. 1. 2016 gilt für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Gesellschaften gem. § 96 Abs. 2 AktG die feste Geschlechterquote im Aufsichtsrat i. H. v. 30 %. Die Beratungspraxis zeigt jedoch, dass mit ihrem Umgang weiterhin ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit einhergeht. Das gilt vor allem für die Ausübung des der Arbeitnehmer- und Anteilseignerseite zustehenden Widerspruchs gegen die Gesamterfüllung der Geschlechterquote, in dessen Folge die Quote von jeder Aufsichtsratsseite getrennt zu erfüllen ist. Das zentrale praktische Problem folgt hierbei aus der dogmatisch ungeklärten Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch „vor der Wahl“ i. S. d. § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG zulässig ist. Die geschlechterspezifische Fehlbesetzung des Aufsichtsrats auf Basis eines unwirksamen Widerspruchs kann jedenfalls auf Anteilseignerseite mit der Nichtigkeitssanktion des „leeren Stuhls“ drastische Konsequenzen haben. Dieser Beitrag beantwortet die Frage nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs auf Basis einer umfassenden Auseinandersetzung mit der – bisher unklaren – Teleologie und gibt Praxishinweise für die sorgfältige Ausübung des Widerspruchs.


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