Europäisches und einzelstaatliches Insolvenzrecht sehen neben dem Hauptinsolvenzverfahren zum Schutz nationaler Interessen oder Gläubiger begleitende Sekundärinsolvenzverfahren vor. Um dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens auch im zwischenstaatlichen Bereich Rechnung zu tragen, ist eine Koordinierung solcher parallel geführter Verfahren und des jeweils anwendbaren materiellen Insolvenzrechts erforderlich. Der Beitrag skizziert den Koordinierungsmechanismus des autonomen deutschen Internationalen Insolvenzrechts (§§ 335 ff. InsO) im Hinblick auf das Zusammentreffen von inländischem Hauptinsolvenzverfahren und ausländischem Sekundärinsolvenzverfahren anhand des schweizerischen Anschlusskonkurses und geht auf Ähnlichkeiten und Unterschiede zu den Regelungen der EuInsVO ein.
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