Der Beitrag zeigt auf, dass angesichts zweier obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Zeit Lücken in dem gesetzlichen System des Freigabeverfahrens offenbar geworden sind. Unabhängig voneinander haben das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf die Durchführung eines Freigabeverfahrens mit Blick auf Aktionärsklagen, die sich nicht unmittelbar gegen einen Hauptversammlungsbeschluss richten, für unstatthaft erklärt. Dies birgt die Gefahr, dass es zu einer faktischen Registersperre kommt, die de lege lata kaum zu überwinden ist.
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