Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob § 39 AO als verdeckte Vorschrift zur Missbrauchsverhinderung dient, wie es sich angesichts einiger finanzgerichtlicher Entscheidungen zu Wertpapierdarlehen vermuten lässt. Hierfür werden die Anwendungsbereiche, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der §§ 39 u. 42 AO beleuchtet. Dabei wird auch auf die Tätigkeit des Gesetzgebers eingegangen, der vermutete Missbräuche mit speziellen Regelungen zu verhindern sucht.
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