Paritätische Zweipersonen-GmbHs, deren beiden Gesellschafter jeweils exakt 50 % der Geschäftsanteile innehaben und dabei auch nicht konzernmäßig miteinander verbunden sind, weisen eine besondere Interessen- und Gefahrenlage auf. Es besteht namentlich das Risiko einer Pattsituation, weil Gesellschafterbeschlüsse stets nur einstimmig – oder besser: nicht gegen den Widerstand eines Gesellschafters – gefasst werden können. Diese Besonderheit nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass für eine rechtstatsächliche Umschau sowie eine Analyse der Gesellschaftsverträge, die u.a. zeigt, dass konkrete Vorkehrungen, die effektiv zur Auflösung möglicher Pattsituationen beitragen könnten, Mangelware sind.
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