Mangels einer gesetzlichen Regelung wird die Herabsetzung der Geschäftsführerbezüge nach wie vor überwiegend mit einer analogen oder sinnentsprechenden Inbezugnahme des § 87 Abs. 2 AktG begründet. Der BGH lehnt in einer Entscheidung vom 27.10.2015 – II ZR 296/14 eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ab und sieht darüber hinaus den Vorstand zur Hinnahme einer Gehaltskürzung deswegen verpflichtet, weil dieser die Gesellschaft in eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) leite. Ob dieses Diktum nun für die Geschäftsführervergütung ein generelles Kürzungsverbot statuieren will, bleibt indessen offen. Der Beitrag zeigt auf, dass jedenfalls in Bezug auf den Fremdgeschäftsführer ein solches naheliegt.
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