Am 1.1.2017 ist § 150 Abs. 7 S. 2 AO in Kraft getreten, wonach die gem. § 93c AO übermittelten elektronischen Daten als Angaben des Steuerpflichtigen gelten. Der Verfasser legt dar, dass dies die Reichweite des § 370 AO erheblich einschränkt. Zukünftig führe eine Steuerverkürzung oder ein steuerlicher Vorteil aufgrund nicht erklärter, aber bereits nach § 93c AO übermittelter Einkünfte nicht mehr zu einer Steuerhinterziehung. Der Gesetzgeber habe diese Auswirkungen bei der Neufassung nicht im Blick gehabt. Die Nichtanwendung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO auf andere, zwar elektronisch, aber nicht gem. § 93c AO übermittelte Einkünfte führe zu kaum auflösbaren Wertungswidersprüchen. Der Verfasser geht auch der Frage nach der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschrift nach und kommt zum Ergebnis, dass § 150 Abs. 7 AO im Steuerstrafrecht wegen § 2 Abs. 3 StGB Rückwirkung entfaltet. Außerdem werden die wesentlichen Aspekte des Urteils des OLG Köln wistra 2017, 363 dargestellt und mit § 150 Abs. 7 S. 2 AO verglichen. Folge man der Rechtsprechung des OLG Köln, entfalle die Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wenn das Finanzamt aufgrund ihm vorliegender Daten Kenntnis der nicht erklärten Einkünfte habe.
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