Die bisher wenig beachtete Anfechtungsvorschrift des § 135 Abs. 2 InsO hat in aktuellen Entscheidungen vermehrt Aufmerksamkeit erfahren. Danach ist die Befriedigung eines Darlehensgläubigers einer Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter anfechtbar, der für das Darlehen eine Sicherheit gestellt hatte und folglich durch die Tilgung des Kredits von seiner (potentiellen) Einstandspflicht gegenüber dem Darlehensgläubiger befreit wird. Mit Urteil vom 13. 7. 2017 hat der BGH seine Konzeption und das dogmatische Verständnis dieses Anfechtungstatbestands weiter entwickelt und zugleich für die Konstellation der Doppelbesicherung wichtige Klärungen erzielt. Der Beitrag geht den maßgeblichen Fragen des Urteils nach.
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