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Resumen de Klagen von Personengesellschaftern gegen Gesellschaftsexterne

Barbara Grunewald, Daniel Otte

  • Die Ansprüche der Personengesellschaft werden grundsätzlich durch die zur Vertretung berechtigten Personen durchgesetzt. Nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter können daher auch nicht für die Gesellschaft klagen. Dieser Grundsatz dient dem Schutz des Rechtsverkehrs: Der Geschäftspartner einer Personengesellschaft muss sich im Normalfall darauf verlassen können, dass etwaige Ansprüche gegen ihn nur von den zur Vertretung berechtigten Geschäftsführern-Gesellschaftern geltend gemacht werden können. Unterbleibt die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft aus sachwidrigen Gründen, so stellt sich die Frage, ob die von der Judikatur und Literatur entwickelten Grundsätze der Gesellschafterklage (actio pro socio) auch auf Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschaftsexterne angewendet werden können. Für die GbR ist dies in der Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen bejaht worden. Bei der Personenhandelsgesellschaft wird eine Klagebefugnis des nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters gegenüber Gesellschaftsexternen dagegen grundsätzlich abgelehnt. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, warum diese Differenzierung nach heutiger Rechtslage nicht mehr sachgerecht ist. Gleichzeitig hinterfragt er kritisch die engen Voraussetzungen, unter denen die Klage von Personengesellschaftern gegen Gesellschaftsexterne bislang zugelassen wird.


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