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Resumen de Neue Anforderungen an Schiedsklauseln zwischen Personengesellschaftern – „Schiedsfähigkeit III“: Zugleich Besprechung BGH v. 6. 4. 2017 – I ZB 23/16, ZIP 2017, 1024

Ekkehard Nolting

  • Viele Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften enthalten Schiedsvereinbarungen. Alternativ werden zwischen den Gesellschaftern neben den Gesellschaftsverträgen Schiedsvereinbarungen gesondert abgeschlossen. Mit ihnen wollen die Gesellschafter erreichen, dass Streitigkeiten zwischen ihnen bzw. ihnen und der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag nicht vor staatlichen Gerichten und vor allem nicht öffentlich ausgetragen werden sondern vor Schiedsgerichten, bei denen sie ihre Schiedsrichter selbst auswählen. Dafür gibt es viele gute Gründe. Bisher war auch nicht ernsthaft in Frage gestellt worden, dass das zulässig sei. Nun hat der I. Senat des Bundesgerichtshofs allerdings im Anschluss an eine Entscheidung des II. Senats zu satzungsmäßigen Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen (v. 6. 4. 2009 – II ZR 255/08, ZIP 2009, 1003) neue inhaltliche Anforderungen an Schiedsvereinbarungen auch in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften gestellt, soweit sie auch für Beschlussmängelstreitigkeiten gelten sollen (v. 6. 4. 2017 – I ZB 23/16, ZIP 2017, 1024).


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