Ist eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 AO unwirksam, kann ein Absehen von Strafe unter den Voraussetzungen des § 398a AO erreicht werden. Dafür hat der Beschuldigte neben der Nachzahlung der zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nebst Hinterziehungszinsen zusätzlich einen Strafzuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag ist nach Hinterziehungsbeträgen gestaffelt. Die beim Zuschlag des § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO erforderliche Ermittlung des Prozentsatzes (erste Stufe der Zuschlagsberechnung) wird dabei von der Literatur noch einheitlich bewertet. Demgegenüber ist umstritten, wie die „hinterzogene Steuer“ zu berechnen ist, auf die der ermittelte Prozentsatz des Staffeltarifs anzuwenden ist (zweite Stufe der Zuschlagsberechnung). Der Verfasser stellt die unterschiedlichen Argumente dar und legt anhand der üblichen Auslegungskriterien seine Ansicht dar, dass es der unter Berücksichtigung des „Kompensationsverbots“ zu berechnende Hinterziehungsbetrag sein müsse.
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