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Resumen de Die Kündigung von Forward-Darlehen gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Carsten Herresthal

  • Mit sog. Forward-Darlehen kann sich der Darlehensnehmer einen günstigen Zins bereits zu einem Zeitpunkt sichern, zu dem er die Darlehensvaluta noch nicht benötigt bzw. zu dem ein vorausgehendes Darlehen noch läuft. Diese Möglichkeit zu einer vorzeitigen und langfristigen Zinsbindung kann aber in ein Spannungsverhältnis zur Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB treten. Nach dieser Norm besteht nach einer zehnjährigen Zinsbindungsphase ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers eines Festzinsdarlehens. Die jüngste Auslegung dieser Norm in den Entscheidungen des BGH zur Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge ist auch für ihre weiterhin umstrittene Anwendung auf sog. Forward-Darlehen von Bedeutung.


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