Der BGH hält eine GmbH für ungeeignet, selbst das Amt eines Insolvenzverwalters auszuüben (GmbHR 2013, 1265 – in dieser Ausgabe). Er entnimmt das dem – eindeutigen – Wortlaut des Gesetzes und rechtfertigt diese Regelung in einer umfangreichen verfassungsrechtlichen Argumentation. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob dies überzeugt, und stellt die Entscheidung in den Kontext der jüngeren Entwicklung haftungsbeschränkter Gesellschaftsformen von Angehörigen freier Berufe.
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