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Persönliche Geschäftsleiterhaftung aus culpa in contrahendo: Plädoyer für die Schaffung einer neuen Fallgruppe der Organ-Außenhaftung im Rahmen des § 311 Abs. 3 S. 1 BGB bei Verletzung gläubigerschützender Aufklärungspflichten

    1. [1] University of Erlangen-Nuremberg

      University of Erlangen-Nuremberg

      Kreisfreie Stadt Erlangen, Alemania

  • Localización: Gmbh-Rundschau, ISSN 0016-3570, Nº. 22, 2013, págs. 1184-1190
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Eigenhaftung der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die gegenüber Vertragspartnern der Gesellschaft unzutreffend behaupten, eine “echte“ GmbH zu vertreten (BGH v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, GmbHR 2012, 953 m. Komm. Römermann), hat vielfältige Kritik provoziert und die Diskussion über Voraussetzungen und Folgen der Außenhaftung der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften neu belebt. Insbesondere dann, wenn die Organperson im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft gegen Gesetze verstößt, die den Schutz des Rechtsverkehrs bezwecken, und dadurch Geschäftspartner der Gesellschaft schädigt, stellt sich die Frage nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage: Während bislang ganz überwiegend auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Schutzgesetzen rekurriert wurde, wurde eine parallele bzw. gar vorrangige Haftung aus culpa in contrahendo gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 u. Abs. 2 BGB weitgehend außer Acht gelassen. Nachstehend wird für die Schaffung einer neuen Fallgruppe der Organ-Außenhaftung im Rahmen des § 311 Abs. 3 S. 1 BGB plädiert, die das Handeln des Gesellschaftsorgans in den Kontext der rechtsgeschäftlichen Haftung einbettet.


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