Mit seinem Grundsatzurteil vom 24.1.2012 – II ZR 109/11 (GmbHR 2012, 387 m. Komm. Münnich) hat der BGH eine in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten höchst umstrittene Problematik geklärt: Er hat entschieden, dass die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen – sofern der Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird – bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den Betroffenen wirksam wird. Als Ausgleich besteht aber eine anteilige persönliche Haftung der anderen Gesellschafter für die Abfindung. Der “gordische Knoten“ aus Einziehung, Abfindung und Kapitalerhaltungsgebot ist damit endlich höchstrichterlich durchhauen. Doch zugleich ist aus seinen Fäden ein ganzes Knäuel neuer Fragen erwachsen, das ich im Folgenden zumindest versuchen möchte zu entwirren.
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