Organmitglieder einer AG sehen sich aufgrund des gesetzlich vorgesehenen, strengen Pflichtenumfangs einer weitreichenden Haftung ausgesetzt. Eine Pflichtverletzung aus leichter Fahrlässigkeit heraus kann unter Umständen zu einem exorbitanten Schadensbetrag führen. Ob eine derart strikte Haftung mit dem Privatvermögen tatsächlich die gewünschten Anreizeffekte hat, erscheint zweifelhaft. Der nachfolgende Beitrag nimmt im Schrifttum aufkommende Tendenzen zur Haftungsreduzierung unter die Lupe und plädiert für eine Verschuldensbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit sowie die betragsgemäße Deckelung eines Schadensersatzanspruchs durch den Satzungsgeber.
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