Der Vorstand der AG ist für die konzernweite Prävention von Kartellrechtsverstößen verantwortlich. In der Praxis besteht allerdings erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, welche konkreten Präventionsmaßnahmen erforderlich sind, um die Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung auch mit Blick auf Tochtergesellschaften zu erfüllen und eine Haftung sicher zu vermeiden. Zwar lassen sich rechtliche Grundaufgaben des Vorstands bestimmen. Die konkreten Anforderungen bei der Prävention von Kartellrechtsverstößen bleiben aber trotz immenser Haftungsrisiken des Vorstands offen. Aufgrund dieses letztlich unausgewogenen Haftungskonzepts ist eine Diskussion klarstellender Regelungen der Compliance-Verantwortung des Vorstands einschließlich konkreten Anforderungen dringend geboten.
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