Jens-Sören Schröder, Kristina Schulz
Wesentliche Zugangsvoraussetzung zum Schutzschirmverfahren ist gem. § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. In der Praxis verursachen die umstrittenen Anforderungen an die Person des Ausstellers bisweilen mehr Auseinandersetzungen als der Inhalt der Bescheinigung selbst.
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