In einem grundlegenden Beitrag hat Holger Fleischer jüngst die Grenzen konkretisiert, innerhalb derer bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats vorbehalten werden dürfen. Der vorliegende Beitrag folgt Fleischers methodischem Ansatz der historischen Auslegung, gelangt aber zu einem anderen praktischen Ergebnis. Danach haben Satzungsgeber und Aufsichtsrat ein weites Ermessen, dem Aufsichtsrat Zustimmungsvorbehalte einzuräumen.
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