Gemäß der im Jahr 2012 neu in den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) eingefügten Ziff. 5.4.1 Abs. 4–6 sollen bei Wahlen zum Aufsichtsrat bestimmte persönliche und geschäftliche Beziehungen der Kandidaten bei den Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung offengelegt werden. Die Neuregelung enthält zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe und sonstige Unklarheiten, die im Zusammenspiel mit der Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Wahlbeschlüssen der Hauptversammlung zu erheblichen neuen Anfechtungsrisiken führen. Der nachfolgende Beitrag erörtert die sich im Zusammenhang mit der neuen Offenlegungsempfehlung stellenden Rechtsfragen – insbesondere Ort, Zeitpunkt, Art und Umfang der Offenlegung – und gibt jeweils Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Neuregelung. Zudem wird der bisherige Umgang der DAX- und MDAX-Gesellschaften mit Ziff. 5.4.1 Abs. 4–6 DCGK dargestellt und gewürdigt.
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